Oberaufsicht über die Geldherstellung - Die im Jahr 1500 ins Leben gerufenen Reichskreise hatten im Münzwesen wichtige Funktionen inne



Aus unterschiedlichen Reichskreisen stammen diese Münzen, die vor langer Zeit in der Geldbörse des sprichwörtlichen kleinen Mannes auf der Straße. (Foto: Caspar)

Da den Städten im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation an einem geordneten und gesicherten Münz- und Geldwesen gelegen war, versuchten sie, Einfluss auf die Münzpolitik der geistlichen und weltlichen Territorialherren in ihrer Region zu gewinnen. Von wirtschaftlichen Schwierigkeiten geplagt, sahen sich der Kaiser und weitere Reichsfürsten genötigt, das einträgliche Münzrecht an die Städte zu verpfänden oder zu verkaufen, wofür sie zum Teil erhebliche Summen einstrichen. Kaiser Maximilian I., genannt der letzte Ritter, sah sich, in Italien wegen seiner Kriegsabenteuer in Italien in politische und wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, genötigt, einer Reichsreform zuzustimmen. Ein Beschluss des Augsburger Reichstags vom Jahr 1500 bestimmte, dass das römisch-deutsche Reich in sechs Kreise unterteilt werden soll, und zwar in den fränkischen, bayerischen, schwäbischen, oberrheinischen, westfälischen und niedersächsischen Kreis. Zwölf Jahre später gesellten sich die habsburgischen und kurfürstlichen Territorien als oberrheinischer, burgundischer, kurrheinischer und obersächsischer Kreis hinzu. Diese Reichskreise sind wichtig bei der Einordnung von Münzen des 16., 17. und 18. Jahrhunderts, weshalb sie hier der Reihe nach mit den wichtigsten Fürstentümern und Städten genannt werden:

1. Österreichischer Kreis: Erzherzogtum Österreich und die habsburgischen Lande Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol, Teile des Elsass und die Städte Breisach, Freiburg im Breisgau, Konstanz, Thann und weitere Territorien;
2. Burgundischer Kreis: Herzogtümer Burgund und Luxemburg sowie die Stadt Besançon und weitere Territorien;
3.Kurrheinischer Kreis: die Kurfürsten von Köln, Trier, Mainz und Pfalz, Herzogtum Westfalen sowie die Städte Bonn, Erfurt (zu Kur-Mainz gehörig), Gelnhausen, Frankenthal und Mainz;
4. Fränkischer Kreis: Bistümer Bamberg und Würzburg, Markgrafschaften Ansbach und Bayreuth sowie die Städte Nürnberg und Rothenburg ob der Tauber und weitere Territorien;
5. Schwäbischer Kreis: Bistümer Augsburg, Chur und Konstanz, Abteien Kempten, Sankt Gallen, Markgrafschaft Baden, Herzogtum Württemberg sowie die Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Esslingen, Isny, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Ravensburg, Rottweil, Sankt Gallen, Schaffhausen, Schwäbisch Hall, Überlingen, Ulm und weitere Territorien;
6. Bayerischer Kreis: Erzbischöfe und Bischöfe von Salzburg, Passau und Freising, Herzogtum/Kurfürstentum Bayern und die Städte Braunau, Ingolstadt und Regensburg;
7. Oberrheinischer Kreis: Bischöfe von Basel, Besançon, Speyer, Straßburg und Worms, Herzogtum Lothringen, Landgrafschaft Hessen, Grafen von Solms und die Städte Basel, Frankfurt am Main, Hagenau, Landau, Weißenburg, Wetzlar, Worms und weitere Territorien;
8. Niederländischer und Westfälischer Kreis: Bischöfe von Paderborn, Utrecht, Lüttich, Osnabrück, Münster, Herzogtümer Jülich, Cleve und Berg, Holstein und die Städte Aachen, Dortmund, Duisburg und weitere Territorien;
9. Obersächsischer Kreis: Bischöfe von Meißen, Merseburg, Naumburg, Brandenburg und Havelberg, Kurfürstentümer Brandenburg und Sachsen, Fürsten von Anhalt, Grafen von Mansfeld, Stolberg und Hohenstein, die Städte Danzig, Elbing und Stralsund und weitere Territorien;
10. Niedersächsischer Kreis: Erzbischöfe von Bremen und von Magdeburg, Bischöfe von Halberstadt, Hildesheim, Lübeck, Ratzeburg und Schleswig, Herzöge von Braunschweig, Mecklenburg und von Lauenburg sowie die Städte Goslar, Göttingen, Hamburg, Lübeck, Mühlhausen in Thüringen und weitere Territorien.

Außerhalb der Kreiseinteilung befanden sich die Schweiz mit ihren Bistümern, Städten und Herrschaften, aber auch Böhmen, Mähren und Schlesien, die Lausitz, das Herzogtum Preußen, nach dem sich der Hohenzollernstaat nannte, sowie Livland, Mömpelgard und die offiziell zum Reich gehörenden italienischen Landesteile.

Den so genannten kreisausschreibenden Fürsten oblag es, die Urteile des in Wetzlar ansässigen Reichskammergerichts und weitere Weisungen zu vollstrecken, was aber oft nicht gelang. Verschiedenen Fürsten war die Würde des Kreisobristen so wichtig, dass sie sich als deren Inhaber auf Münzen und Medaillen darstellen ließen und so ihre exklusive Stellung im Klub des deutschen Hochadels betonten. Die Kreisgremien besaßen mit Polizeigewalt ausgestattete Überwachungs- und Exekutivorgane. So kam es in der Zeit der Kipper und Wipper zu Beginn des Dreißigjährigen Kriegs (1618-1648) vor, dass auf kaiserliche Weisung besonders schamlos arbeitende Heckenmünzenstätten mit Waffengewalt gestürmt und zerstört wurden. Nach den Reichsmünzordnungen und Reichsabschieden von 1524, 1551 und 1559 hatten die von den Kreisen eingesetzten Wardeine die Aufgabe, Guthaltigkeit und Gewicht der in ihrem Zuständigkeitsbereich umlaufenden Münzen zu prüfen und schlechtes Geld zu verbieten. Wer gegen die Abmahnungen verstieß und minderwertige Münzen herstellte und verbreitete, hatte schwere Strafen an Leib und Leben zu gewärtigen. Allerdings wurden die Betrüger nicht immer dingfest gemacht und bestraft, weil hinter ihnen auf Münzgewinn erpichte Fürsten sowie städtische Magistrate standen und ihre Hände schützend über sie breiteten.

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